Steuer fortbildungskosten fahrtkosten

Wenn Sie an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, können Sie die. 1 Die Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise zu einem Prüfungsort können Sie ab dem 1. Kilometer mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent. 2 Konkret heißt das: Fahrtkosten sind höher abziehbar als sonst; Verpflegungskosten und Reisenebenkosten sind sogar überhaupt nur bei einer. 3 Reisekosten: Müssen Sie für eine Weiterbildung anreisen, können Sie Fahrtkosten sowie Kosten für Übernachtung und Verpflegung steuerlich absetzen. Sonderposten. 4 Wenn Sie an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, können Sie die Fahrtkosten dafür steuerlich geltend machen. Hier gilt, dass die Fahrtkosten voll absetzbar sind. Anders als bei der Pendlerpauschale können Sie hier 30 Cent pro gefahrenen Kilometer ansetzen. 5 Um die Fahrtkosten (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) zu erfassen, legen sie auf der Seite "Fortbildungskosten" einfach einen Punkt "Fahrtkosten: X km an Y Tagen" an. Als Betrag geben Sie dann das Ergebnis Ihrer eigenen Berechnung an, z.B. Fahrtkosten: 70 km an 5 Tagen >>> 70 km x 0,30 Euro/km x 5 Tage = ,00 Euro = abzugsfähige Fahrtkosten. 6 Diesen ziehst du von den Gesamtkosten einer Fortbildung ab, wie im folgenden Beispiel: Teilnahmegebühr: Euro Verpflegung 2 Tage je 8 Std.: + 2 x 14 Euro Fahrtkosten: + 4 Fahrten x 10 km x 0,30 Euro Fachliteratur: + 50 Euro Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss: 80 Euro Den Arbeitgeberanteil musst du in jedem Fall von den Kosten abziehen! 4. 7 fortbildungskosten fahrtkosten 0 60 € Kosten der Fahrten zu der Fortbildungsstätte gehören zu den Fortbildungskosten und sind daher Werbungskosten. Zu den Fahrtkosten können auch Reisekosten ins Ausland . 8 Der Arbeit­geber kann inso­weit steu­er­freie Erstat­tungen leisten. Wenn hin­gegen die Bil­dungs­maß­nahme an einer ersten Tätig­keits­stätte absol­viert wird, sind die Fahrt­kosten nur mit der Ent­fer­nungs­pau­schale von 0,30 EUR pro Ent­fer­nungs­ki­lo­meter in der Steu­er­erklä­rung zu berück­sich­tigen. 9 Wenn das Finanzamt Ihre Fortbildung grundsätzlich als beruflich veranlasst anerkennt, können Sie folgende Kosten als Werbungskosten geltend machen: Umschulungskosten Seminar- bzw. Studiengebühren, Fachliteratur Arbeitsmaterialien Reisekosten (Fahrt, Übernachtung, Verpflegung etc.). fortbildungskosten steuer pauschale 10